Für ausländische Staatsangehörige in Berlin haben sich Einbürgerung, Familiennachzug, Visumverfahren und die Antragstellung beim Landesamt für Einwanderung deutlich verändert. Besonders wichtig sind die wieder geltende Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren bei der regulären Einbürgerung, die befristete Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten und der Ausbau digitaler Anträge. Die meisten materiellen Regeln gelten bundesweit. Berlin entscheidet jedoch über die praktische Umsetzung beim Landesamt für Einwanderung, kurz LEA. Eine aktuelle Übersicht über neue Regeln für Ausländer im Aufenthaltsrecht hilft deshalb vor allem bei der Vorbereitung auf Behördengänge.
Inhaltsverzeichnis
- Das Ranking nach praktischer Bedeutung
- Rang 1 – Einbürgerung grundsätzlich nach fünf Jahren
- Rang 2 – Familiennachzug bei subsidiärem Schutz ausgesetzt
- Rang 3 – Digitale Anträge werden beim LEA zum Standard
- Rang 4 – Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine verlängert
- Rang 5 – Visumverfahren digital und ohne Remonstration
- Rang 6 – Papierfotos werden beim LEA nicht mehr akzeptiert
- Rang 7 – Chancenkarte erweitert die Arbeitssuche
- Rang 8 – Neuer Onlineweg für integrierte Geduldete
- Was Betroffene jetzt prüfen sollten
- FAQ
Das Ranking nach praktischer Bedeutung
Die Reihenfolge orientiert sich an den unmittelbaren Folgen für Aufenthaltsstatus, Familie, Arbeit und laufende Anträge. Eine Verfahrensänderung kann im Alltag ebenso wichtig sein wie eine Änderung des Gesetzes. Wer den falschen Antragsweg nutzt oder eine Frist verstreichen lässt, riskiert Rückfragen und längere Bearbeitungszeiten.
- Die reguläre Einbürgerung setzt grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt voraus.
- Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bleibt bis zum 23. Juli 2027 weitgehend ausgesetzt.
- Das Berliner LEA verlangt für immer mehr Aufenthaltstitel einen speziellen Online-Antrag.
- Bestimmte Aufenthaltserlaubnisse nach Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz gelten automatisch bis zum 4. März 2027 fort.
- Nationale Visa können digital vorbereitet werden, während die Remonstration gegen eine Ablehnung entfallen ist.
- Für elektronische Aufenthaltstitel gelten beim LEA neue Regeln für digitale Passfotos.
- Die Chancenkarte eröffnet qualifizierten Drittstaatsangehörigen einen eigenen Weg zur Arbeitssuche.
- Integrierte Personen mit Duldung oder Chancen-Aufenthaltsrecht können Anträge nach den Paragrafen 25a und 25b online stellen.
Aufenthaltsrecht, Anmeldung, Arbeitserlaubnis und Einbürgerung sind getrennte Verfahren. Die wichtigsten Formalitäten für Ausländer in Berlin sollten daher nicht als ein einziger Behördengang betrachtet werden.
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Rang 1 – Einbürgerung grundsätzlich nach fünf Jahren
Seit dem 29. Oktober 2025 ist die im Jahr 2024 eingeführte Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen wieder abgeschafft. Nach Paragraf 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gilt für die Anspruchseinbürgerung grundsätzlich eine Mindestzeit von fünf Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland.
Sehr gute Sprachkenntnisse, besondere berufliche Leistungen oder ehrenamtliches Engagement verkürzen die allgemeine Fünfjahresfrist nicht mehr auf drei Jahre. Andere gesetzliche Sonderregelungen bleiben davon unberührt. Dazu gehört beispielsweise die Einbürgerung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern deutscher Staatsangehöriger unter den dafür geltenden Voraussetzungen.
Die Möglichkeit der Mehrstaatigkeit wurde nicht zusammen mit der dreijährigen Einbürgerung abgeschafft. Das deutsche Recht verlangt bei einer Einbürgerung grundsätzlich nicht mehr, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird. Ob die andere Staatsangehörigkeit bestehen bleibt, hängt zusätzlich vom Recht des jeweiligen Herkunftsstaates ab.
Für eine Anspruchseinbürgerung müssen neben der Aufenthaltsdauer weitere Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, ein geeigneter Aufenthaltsstatus, ausreichende Deutschkenntnisse, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts. Auch strafrechtliche Verurteilungen können einer Einbürgerung entgegenstehen.
In Berlin werden Einbürgerungsverfahren zentral durch das LEA bearbeitet. Die Dauer eines laufenden Verfahrens ersetzt keine fehlende gesetzliche Voraussetzung. Entscheidend ist, ob die Bedingungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes im konkreten Fall erfüllt sind.
Rang 2 – Familiennachzug bei subsidiärem Schutz ausgesetzt
Der Familiennachzug nach Paragraf 36a Aufenthaltsgesetz zu Personen mit subsidiärem Schutz ist seit dem 24. Juli 2025 ausgesetzt. Die Regelung gilt bis einschließlich 23. Juli 2027. Sie betrifft vor allem Ehegatten, minderjährige ledige Kinder und Eltern minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter.
Die Aussetzung gilt nicht pauschal für jeden Familiennachzug nach Deutschland. Anerkannte Flüchtlinge, deutsche Staatsangehörige, EU-Bürger, Fachkräfte und Inhaber anderer Aufenthaltstitel unterliegen jeweils eigenen Vorschriften. Der genaue Schutzstatus im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist deshalb entscheidend.
Die humanitären Aufnahmewege nach den Paragrafen 22 und 23 Aufenthaltsgesetz bleiben durch die Aussetzung unberührt. Solche Verfahren setzen jedoch eigene und meist enge Voraussetzungen voraus. Auch die Vorschrift über sonstige Familienangehörige bei einer außergewöhnlichen Härte ist rechtlich von den regulären Fällen des Paragrafen 36a zu unterscheiden.
- Der Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Person muss genau geprüft werden.
- Eine Anerkennung als Flüchtling ist rechtlich nicht dasselbe wie subsidiärer Schutz.
- Bereits eingereichte Visumanträge führen nicht automatisch zu einer Ausnahme.
- Eine besondere Härte muss mit konkreten Unterlagen belegt werden.
Betroffene sollten keine allgemeinen Aussagen zum Familiennachzug auf ihren Fall übertragen. Schutzstatus, Verwandtschaftsverhältnis, Alter der Kinder und Zeitpunkt des Antrags können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Rang 3 – Digitale Anträge werden beim LEA zum Standard
Berlin hat die Antragstellung für Aufenthaltstitel in mehreren Schritten digitalisiert. Seit dem 2. April 2025 können zahlreiche Aufenthaltstitel zur Beschäftigung online beantragt oder verlängert werden. Die Chancenkarte kam am 15. Juli 2025 hinzu. Seit dem 4. Februar 2026 steht der Onlineweg auch für selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten nach Paragraf 21 Aufenthaltsgesetz zur Verfügung.
Am 23. März 2026 folgten Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen. Dazu gehören unter anderem Anträge von ausländischen Ehegatten sowie Eltern oder Kindern mit einem entsprechenden Aufenthaltszweck. Humanitäre Aufenthaltserlaubnisse können in bestimmten Fällen ebenfalls digital verlängert werden.
Eine ausführliche Erklärung der digitalen Aufenthaltsanträge in Berlin ist besonders wichtig, weil ein Kontaktformular den vorgesehenen Online-Antrag nicht ersetzt. Das LEA weist bei mehreren Dienstleistungen ausdrücklich darauf hin, dass Anträge per E-Mail, Brief oder Kontaktformular nur nachrangig bearbeitet werden können.
Nach dem Absenden bestimmter Online-Anträge wird eine PDF-Bestätigung bereitgestellt. Sie kann bescheinigen, dass ein am Tag der Antragstellung noch gültiger Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zunächst fortbesteht. Diese Wirkung gilt nicht automatisch für ein bereits abgelaufenes Dokument oder ein Schengen-Visum der Kategorie C.
Die PDF-Bestätigung sollte sofort gespeichert und möglichst ausgedruckt werden. Sie kann gegenüber Arbeitgebern oder anderen Behörden als Nachweis dienen. Für Auslandsreisen reicht eine Fortgeltung im Bundesgebiet jedoch nicht in jedem Fall aus.
Die frühere freie Online-Terminbuchung des LEA wurde dauerhaft abgeschaltet. Bei Dienstleistungen mit Online-Antrag vergibt die zuständige Stelle einen Termin nach der Prüfung. Nur wenn kein spezieller Online-Antrag vorhanden ist, kommt regelmäßig das Kontaktformular für einen Termin beim LEA zum Einsatz.
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Rang 4 – Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine verlängert
Bestimmte Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine gelten automatisch bis zum 4. März 2027 fort. Erfasst werden Aufenthaltserlaubnisse nach Paragraf 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig waren.
Die Verlängerung umfasst die bestehenden Auflagen und Nebenbestimmungen. Betroffene müssen keinen Verlängerungsantrag stellen und benötigen dafür keinen Termin beim LEA. Die Rechte zum Arbeiten, Studieren und zum Bezug der jeweils gesetzlich vorgesehenen Leistungen bleiben grundsätzlich erhalten.
Ein abgelaufenes Datum auf dem vorhandenen Dokument bedeutet bei den erfassten Aufenthaltserlaubnissen nicht, dass der Schutz vor dem 4. März 2027 endet. Das LEA stellt allein wegen der automatischen Verlängerung kein neues Dokument aus.
Nicht erfasst sind Personen, die erst nach dem 1. Februar 2026 eingereist sind oder an diesem Stichtag keine gültige Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 besaßen. Auch eine Fiktionsbescheinigung zu einem noch nicht entschiedenen Antrag ist nicht mit einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis gleichzusetzen.
Rang 5 – Visumverfahren digital und ohne Remonstration
Seit dem 1. Januar 2025 sind alle Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen an das Auslandsportal des Auswärtigen Amts angeschlossen. Nationale Visa für Beschäftigung, Studium, Ausbildung und Familiennachzug können für zahlreiche Aufenthaltszwecke online vorbereitet und eingereicht werden.
Die digitale Antragstellung ersetzt nicht jeden persönlichen Schritt. Originalunterlagen können weiterhin verlangt werden. Für biometrische Daten, Identitätsprüfung und Gebühren ist grundsätzlich ein persönlicher Termin bei der zuständigen Auslandsvertretung oder einem beauftragten Dienstleister erforderlich.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es bei abgelehnten Visumanträgen keine Remonstration mehr. Damit ist die frühere freiwillige Überprüfung der Ablehnung durch die Auslandsvertretung entfallen. Antragsteller können weiterhin einen neuen Visumantrag einreichen oder eine gerichtliche Prüfung anstreben.
Nach einer Ablehnung sollte zuerst geprüft werden, ob ein neuer vollständiger Antrag oder ein gerichtliches Vorgehen sachgerechter ist. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen dürfen nicht ignoriert werden.
Rang 6 – Papierfotos werden beim LEA nicht mehr akzeptiert
Seit dem 1. Mai 2025 dürfen biometrische Fotos für bestimmte Ausweisdokumente nur noch direkt bei einer Behörde aufgenommen oder von einem angeschlossenen Fotodienstleister sicher digital übermittelt werden. Beim Berliner LEA gelten die praktischen Vorgaben seit dem 14. Juli 2025.
Für elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise werden klassische Passbilder auf Fotopapier grundsätzlich nicht mehr angenommen. Ein Fotostudio oder ein teilnehmender Drogeriemarkt übermittelt die Aufnahme über eine gesicherte Foto-Cloud. Der Antragsteller erhält einen QR-Code für den Termin. Alternativ stehen beim LEA PointID-Geräte zur Aufnahme vor Ort bereit.
Ausnahmen bestehen nach den Informationen des LEA insbesondere für Aufenthaltserlaubnisse für Geflüchtete aus der Ukraine, Duldungen und Aufenthaltsgestattungen. Bei diesen Dokumenten werden weiterhin biometrische Papierfotos verlangt. Vor dem Termin sollte deshalb geprüft werden, welche Regel für das beantragte Dokument gilt.
Rang 7 – Chancenkarte erweitert die Arbeitssuche
Die seit Juni 2024 verfügbare Chancenkarte nach Paragraf 20a Aufenthaltsgesetz bleibt einer der wichtigsten neuen Zugangswege für qualifizierte Menschen aus Drittstaaten. Sie ermöglicht die Einreise zur Suche nach einer qualifizierten Beschäftigung oder einer geeigneten Qualifizierungsmaßnahme.
Eine Chancenkarte kann über eine in Deutschland vollständig anerkannte Qualifikation oder über ein Punktesystem erreicht werden. Beim Punktesystem sind mindestens sechs Punkte erforderlich. Berücksichtigt werden unter anderem Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und ein früherer Bezug zu Deutschland. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.
Die Chancenkarte wird zunächst für höchstens ein Jahr erteilt. Während der Arbeitssuche ist eine Nebenbeschäftigung von insgesamt bis zu 20 Stunden pro Woche möglich. Auch Probebeschäftigungen sind unter den gesetzlichen Bedingungen zulässig. Nach einem passenden Stellenangebot muss rechtzeitig geprüft werden, welcher Aufenthaltstitel für die dauerhafte Beschäftigung beantragt werden kann.
Seit Juli 2025 kann die Chancenkarte beim Berliner LEA digital beantragt werden, wenn die Person bereits rechtmäßig in Berlin lebt und die Voraussetzungen für eine Antragstellung im Bundesgebiet erfüllt. Für die erstmalige Einreise ist grundsätzlich die zuständige deutsche Auslandsvertretung maßgeblich.
Rang 8 – Neuer Onlineweg für integrierte Geduldete
Seit dem 22. Juni 2026 können integrierte Inhaber einer Duldung oder einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis Anträge nach den Paragrafen 25a und 25b Aufenthaltsgesetz beim Berliner LEA online stellen. Paragraf 25a richtet sich insbesondere an gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige. Paragraf 25b eröffnet unter bestimmten Bedingungen eine Perspektive für nachhaltig integrierte Erwachsene.
Der Online-Antrag ändert die materiellen Voraussetzungen nicht. Er erleichtert lediglich den Zugang zum Verfahren. Aufenthaltsdauer, Identität, Integration, Sprachkenntnisse, Schulbesuch, Ausbildung, Arbeit und die Sicherung des Lebensunterhalts können je nach Vorschrift eine Rolle spielen.
Ein Antrag nach Paragraf 25a oder 25b verlängert eine bald ablaufende Duldung nicht. Nach den Hinweisen des LEA soll für die Verlängerung der Duldung rechtzeitig ein gesonderter Termin über das zuständige Kontaktformular vereinbart werden. Für mitbetroffene enge Familienangehörige sind jeweils eigene Anträge erforderlich.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Die richtige Reihenfolge verhindert, dass unterschiedliche Verfahren miteinander verwechselt werden. Neuankömmlinge finden ergänzende Orientierung in der Übersicht über die wichtigsten ersten Schritte in Berlin.
- Den genauen Aufenthaltstitel und den zugehörigen Paragrafen kontrollieren.
- Das Ablaufdatum mindestens acht Wochen vorher in den Kalender eintragen.
- Auf der aktuellen LEA-Seite nach dem passenden Online-Antrag suchen.
- Die PDF-Bestätigung nach dem Absenden dauerhaft speichern.
- Vor einer Reise die Wiedereinreise und die Gültigkeit der Dokumente prüfen.
- Beim Fototermin zwischen digitalem Foto und bestehender Ausnahme unterscheiden.
- Bei Familienverfahren den Schutzstatus und jedes Verwandtschaftsverhältnis getrennt prüfen.
- Adressänderungen nicht mit einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis verwechseln.
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Die Wohnsitzanmeldung beim Bürgeramt bleibt ein eigenes Verfahren. Wer umzieht oder erstmals eine Wohnung bezieht, sollte die Hinweise zur Anmeldung in Berlin ohne typische Fehler beachten. Eine Meldebestätigung ersetzt weder einen Aufenthaltstitel noch einen Antrag beim LEA.
Die Digitalisierung reduziert Papierwege, verlangt aber eine genauere Auswahl des richtigen Formulars. Gleichzeitig haben Änderungen bei Einbürgerung, Familiennachzug und Visa unmittelbare rechtliche Folgen. Maßgeblich bleiben immer der konkrete Aufenthaltsstatus, der Zeitpunkt des Antrags und die aktuell geltende Fassung des jeweiligen Gesetzes.
FAQ
Gilt die Fünfjahresfrist für jede Einbürgerung in Berlin?
Nein. Sie gilt grundsätzlich für die Anspruchseinbürgerung nach Paragraf 10 Staatsangehörigkeitsgesetz. Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, Kinder und besondere Einzelfälle können andere Vorschriften gelten.
Muss die bisherige Staatsangehörigkeit bei einer Einbürgerung aufgegeben werden?
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht erlaubt grundsätzlich Mehrstaatigkeit. Zusätzlich muss geprüft werden, welche Folgen das Recht des bisherigen Herkunftsstaates vorsieht.
Ist jeder Familiennachzug nach Berlin bis 2027 gestoppt?
Nein. Die befristete Aussetzung betrifft den Familiennachzug nach Paragraf 36a zu subsidiär Schutzberechtigten. Für andere Schutzformen und Aufenthaltstitel gelten andere Regeln.
Kann weiterhin ein freier Termin beim LEA gebucht werden?
Die frühere allgemeine Online-Terminbuchung wurde abgeschaltet. Bei vielen Dienstleistungen wird zuerst ein Online-Antrag gestellt. Falls kein Online-Antrag existiert, wird das zuständige Kontaktformular verwendet.
Verlängert ein rechtzeitig gestellter Online-Antrag den Aufenthaltstitel?
Bei bestimmten Anträgen kann die Fortgeltungswirkung eintreten, wenn der bisherige Titel am Tag der Antragstellung noch gültig war. Die ausgegebene PDF-Bestätigung dokumentiert dies. Für Schengen-Visa und bereits abgelaufene Titel gelten Einschränkungen.
Brauchen Geflüchtete aus der Ukraine 2026 einen Verlängerungstermin?
Wer am 1. Februar 2026 eine gültige Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 Absatz 1 besaß, benötigt für die automatische Verlängerung bis zum 4. März 2027 grundsätzlich keinen Antrag und keinen Termin.
Das Ausländerrecht in Berlin wird überwiegend durch Bundesrecht bestimmt, während das LEA die Verfahren vor Ort organisiert. Die reguläre Einbürgerung setzt wieder fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt voraus. Beim Familiennachzug, bei Visaablehnungen und bei digitalen Anträgen gelten neue Einschränkungen oder Verfahrenswege. Vor jeder Antragstellung müssen Aufenthaltstitel, Frist und zuständiges Onlineformular einzeln geprüft werden.
Quelle: Landesamt für Einwanderung Berlin, Service-Portal Berlin, Bundesministerium des Innern, Deutscher Bundestag, Auswärtiges Amt, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gesetze im Internet sowie das Regierungsportal Make it in Germany.