Frau bei der Büroarbeit am Laptop zum Thema Überstunden in Deutschland
Überstunden gehören in vielen Betrieben zum Arbeitsalltag. Foto: Pexels / Licenz: Pexels

Bei der Abrechnung von Überstunden entstehen Fehler oft nicht erst auf der Lohnabrechnung. Schon eine unvollständige Zeiterfassung, falsch behandelte Pausen oder eine unklare Regel im Arbeitsvertrag können dazu führen, dass Zeitguthaben, Zuschläge oder Vergütungsansprüche falsch berechnet werden. Entscheidend ist die Trennung von drei Fragen: Wie lange darf gearbeitet werden, welche Stunden gelten vertraglich als Mehr- oder Überarbeit und wie werden diese Stunden ausgeglichen? Das Arbeitszeitgesetz setzt Schutzgrenzen. Ob zusätzliche Stunden bezahlt, durch Freizeit ausgeglichen oder mit Zuschlägen versehen werden, ergibt sich dagegen vor allem aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und den Umständen des Einzelfalls.

Inhaltsverzeichnis

Arbeitszeit und Überstunden nicht verwechseln

Der erste typische Fehler besteht darin, die gesetzlich zulässige Arbeitszeit mit der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit gleichzusetzen. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder acht Stunden werktäglich erreicht werden. Für Nachtarbeitnehmer gelten teilweise kürzere Ausgleichszeiträume.

Diese Grenze sagt aber noch nicht, ab wann eine zusätzliche Stunde vergütungsrechtlich als Überstunde zu behandeln ist. Wer laut Arbeitsvertrag 38, 40 oder eine andere Wochenstundenzahl schuldet, kann die persönliche Sollarbeitszeit bereits überschreiten, obwohl die Grenze des Arbeitszeitgesetzes noch nicht erreicht ist. Genau deshalb sollte vor jeder Abrechnung zuerst der Arbeitsvertrag mit seinen Arbeitszeitregeln geprüft werden.

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Stunden-Saldo schnell berechnen

Vergleichen Sie Ihre vertragliche Sollzeit mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.

Der Rechner zeigt nur den rechnerischen Zeitsaldo. Ob daraus Vergütung, Freizeitausgleich oder ein Zuschlag folgt, hängt von den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ab.

Auch die Begriffe „Mehrarbeit“ und „Überstunden“ werden in Verträgen und Tarifwerken nicht immer identisch verwendet. Maßgeblich ist daher nicht allein die Bezeichnung im Zeiterfassungssystem. Entscheidend sind die Regelungen, die für das konkrete Arbeitsverhältnis gelten. Bei tarifgebundenen Beschäftigten können Definition, Zuschlagsschwelle und Ausgleichszeitraum deutlich genauer geregelt sein als in einem einfachen Arbeitsvertrag.

Häufiger Fehler Was richtig geprüft werden muss Typisches Risiko
Vertragszeit mit gesetzlicher Höchstzeit gleichsetzen Sollzeit und Arbeitsschutzgrenze getrennt betrachten Zeitguthaben wird falsch berechnet
Nur volle Überstunden dokumentieren Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen Minuten und einzelne Arbeitstage fehlen im Nachweis
Pausen pauschal abziehen Tatsächlich gewährte Ruhepausen und betriebliche Regelung prüfen Arbeitszeit wird zu niedrig angesetzt
Jedes Zeitplus automatisch als zahlbar ansehen Anordnung, Billigung, Duldung oder betriebliche Notwendigkeit prüfen Vergütungsanspruch lässt sich nicht belegen
Grundvergütung und Zuschlag zusammenwerfen Stundenvergütung, Freizeitausgleich und Zuschlag getrennt berechnen Zuschläge fehlen oder werden doppelt gerechnet
Teilzeit wie Vollzeit behandeln Individuelle Sollzeit und zulässige Zuschlagsschwelle prüfen Teilzeitkräfte werden bei Zuschlägen benachteiligt

Arbeitszeiten vollständig erfassen

Ein zweiter häufiger Fehler ist eine Zeiterfassung, die nur geplante Schichten oder volle Überstunden abbildet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht in Deutschland bereits heute die Pflicht, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzurichten. Nach den Erläuterungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales müssen dafür Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Eine bestimmte elektronische Form ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht für alle Beschäftigten vorgeschrieben.

Das Arbeitszeitgesetz enthält zusätzlich eine ausdrückliche Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht. Für bestimmte Beschäftigtengruppen und Branchen bestehen weitere Dokumentationspflichten. § 17 Mindestlohngesetz verlangt beispielsweise bei den dort erfassten Beschäftigungen die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag.

Laptops mit Uhrzeit zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland
Eine genaue Zeiterfassung ist für die korrekte Abrechnung entscheidend. Foto: Pexels / Licenz: Pexels

In der Praxis sollte nicht erst am Monatsende rekonstruiert werden, wann die Arbeit tatsächlich begonnen und geendet hat. Besonders problematisch sind nachträgliche Rundungen, automatisch übernommene Dienstplanzeiten oder fehlende Einträge bei kurzfristigen Schichtverlängerungen. Wer regelmäßig länger bleibt, sollte außerdem prüfen, ob diese Zeit im betrieblichen System tatsächlich als Arbeitszeit und nicht nur als Anwesenheit gespeichert wird.

Pausen und Ruhezeiten korrekt behandeln

Pausen dürfen nicht mit Ruhezeiten verwechselt werden. Nach § 4 Arbeitszeitgesetz sind bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Ruhepause erforderlich. Bei mehr als neun Stunden sind es mindestens 45 Minuten. Die Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Mehr als sechs Stunden hintereinander darf grundsätzlich nicht ohne Ruhepause gearbeitet werden.

Für die Abrechnung ist entscheidend, ob eine Pause tatsächlich als Ruhepause gewährt wurde. Ein automatischer Abzug im Zeiterfassungssystem ersetzt nicht die tatsächliche Unterbrechung. Das Bundesarbeitsgericht hat in Vergütungsstreitigkeiten bereits Fälle behandelt, in denen Arbeitnehmer geltend machten, dass automatisch abgezogene Pausen tatsächlich nicht genommen worden seien. Deshalb sollten Abweichungen zeitnah dokumentiert und nach den betrieblichen Regeln gemeldet werden.

Nach Arbeitsende gilt grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Wer spät aus einer verlängerten Schicht kommt und am nächsten Morgen früh wieder beginnt, kann deshalb ein arbeitszeitrechtliches Problem haben, auch wenn beide Schichten für sich betrachtet nicht außergewöhnlich lang wirken. Bei Nacht- und Wochenendarbeit kommen weitere Regeln hinzu. Wer regelmäßig solche Dienste übernimmt, sollte die Unterschiede zwischen Nachtschicht und Wochenenddienst nicht nur beim Zuschlag, sondern auch bei Ruhe- und Ausgleichszeiten beachten.

Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Wird zulässig an einem Sonntag gearbeitet, ist nach § 11 Arbeitszeitgesetz grundsätzlich ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren. Bei Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beträgt der gesetzliche Zeitraum für den Ersatzruhetag acht Wochen.

Anordnung und Nachweis von Überstunden

Ein gut geführtes Arbeitszeitkonto beweist nicht automatisch, dass jede zusätzliche Stunde vergütet werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für einen Anspruch auf Überstundenvergütung regelmäßig auch entscheidend, ob der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeit angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder ob sie zur Erledigung der geschuldeten Aufgaben notwendig war.

Arbeitnehmer müssen in einem Vergütungsprozess zunächst konkret darlegen können, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten haben. Hinzu kommt die arbeitgeberseitige Veranlassung der Überstunden. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung ändert diese Darlegungs- und Beweisgrundsätze für einen Überstundenvergütungsprozess nicht automatisch.

Ein typischer Abrechnungsfehler entsteht deshalb, wenn Beschäftigte ein positives Zeitkonto als endgültigen Zahlungsnachweis betrachten. Entscheidend sind die konkreten betrieblichen Abläufe. Wiederkehrende Aufgaben, Dienstpläne, E-Mails, Schichtänderungen, Freigaben oder die erkennbare Duldung längerer Arbeitszeiten können im Streitfall eine Rolle spielen.

Besondere Vorsicht ist bei wechselnden Einsatzorten, Fremdfirmen und Subunternehmerketten sinnvoll. Dort sollte klar sein, wer Arbeitszeit anordnet, wer sie erfasst und gegenüber wem ein Anspruch geltend gemacht wird. Vor allem bei solchen Konstellationen lohnt sich ein Blick auf die Regeln zur Arbeit beim Subunternehmer.

Vergütung, Freizeitausgleich und Zuschläge auseinanderhalten

Ein verbreiteter Irrtum lautet, dass jede Überstunde automatisch mit einem gesetzlichen Zuschlag bezahlt werden müsse. Einen allgemeinen gesetzlichen Überstundenzuschlag für jede zusätzliche Arbeitsstunde gibt es jedoch nicht. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag entsteht, kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben. Davon zu trennen ist die Frage, ob die geleistete zusätzliche Arbeit überhaupt zu vergüten ist.

§ 612 BGB sieht eine Vergütung als stillschweigend vereinbart an, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Bei Überstunden hängt die Anwendung von den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses ab. Deshalb ist es riskant, ohne Prüfung pauschal davon auszugehen, dass jedes Zeitguthaben zusätzlich in Geld auszuzahlen ist.

Auch Klauseln wie „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ verdienen eine genaue Prüfung. Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche formularmäßige Klausel als intransparent bewertet, wenn nicht hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang ohne zusätzliche Vergütung Mehrarbeit verlangt werden kann. Eine klar begrenzte Regelung ist rechtlich anders zu beurteilen als eine unbegrenzte Pauschalklausel.

Nachtarbeit ist ein Sonderfall. Soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht, sieht § 6 Arbeitszeitgesetz für Nachtarbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich durch bezahlte freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt vor. Für Sonntagsarbeit gibt es dagegen nicht automatisch einen gesetzlichen Geldzuschlag. Der gesetzliche Schwerpunkt liegt dort auf dem Beschäftigungsverbot mit Ausnahmen und dem Ersatzruhetag.

Wenn A, dann B: Überstunden richtig einordnen

Vier typische Situationen zeigen, welcher Punkt als Nächstes geprüft werden sollte.

1
Wenn die Ist-Zeit über der Sollzeit liegt

Dann zuerst Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Behandlung zusätzlicher Stunden prüfen.

2
Wenn eine Pause automatisch abgezogen wurde

Dann kontrollieren, ob die Ruhepause tatsächlich genommen werden konnte und Abweichungen zeitnah dokumentieren.

3
Wenn zusätzliche Stunden im Zeitkonto stehen

Dann zusätzlich prüfen, ob die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig war.

4
Wenn Teilzeitkräfte dieselbe Zuschlagsschwelle wie Vollzeitkräfte haben

Dann prüfen, ob die konkrete Regelung Teilzeitbeschäftigte benachteiligt und wie die Zuschlagsschwelle festgelegt ist.

Teilzeit bei Überstunden richtig abrechnen

Bei Teilzeit ist die Abrechnung besonders fehleranfällig. Eine Beschäftigte mit 25 Wochenstunden kann ihre individuelle Sollzeit überschreiten, obwohl sie noch weit unter der Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft liegt. Ob diese zusätzlichen Stunden bereits einen tariflichen Überstundenzuschlag auslösen, hängt von der einschlägigen Regelung und deren rechtlicher Wirksamkeit ab.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 5. Dezember 2024 entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung Teilzeitbeschäftigte benachteiligen kann, wenn ein Überstundenzuschlag auch für sie erst nach Überschreiten der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft entsteht und kein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung besteht. In dem entschiedenen Fall musste die Zuschlagsschwelle für Teilzeit anteilig berücksichtigt werden.

Für die Abrechnung bedeutet das: Teilzeit darf nicht einfach mit denselben absoluten Schwellenwerten wie Vollzeit behandelt werden. Zuerst ist zu prüfen, wie der Tarifvertrag oder die sonstige Regelung den Zuschlag definiert und ob die Schwelle mit dem Benachteiligungsverbot für Teilzeit vereinbar ist. Gleichzeitig bleibt die Grundvergütung für zusätzlich geleistete und vom Arbeitgeber veranlasste Stunden eine eigene Frage.

Ein weiteres Risiko sind wechselnde Sollstunden. Ändert sich der Beschäftigungsumfang im Monat, sollte nachvollziehbar sein, welche Sollzeit für welchen Zeitraum gilt. Sonst entstehen leicht falsche Salden, weil das Zeiterfassungssystem eine alte Wochenstundenzahl fortschreibt oder die Lohnabrechnung mit einem pauschalen Monatswert arbeitet.

Fristen und Arbeitszeitkonto nicht erst beim Jobwechsel prüfen

Ein Arbeitszeitkonto sollte regelmäßig mit Dienstplan und Lohnabrechnung abgeglichen werden. Wer erst beim Ende des Arbeitsverhältnisses feststellt, dass seit Monaten Stunden fehlen, hat häufig ein Beweisproblem. Zusätzlich können arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen eine Rolle spielen. Solche Fristen können verlangen, Ansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend zu machen.

Deshalb sollte für jeden Abrechnungsmonat nachvollziehbar sein, wie sich Anfangsbestand, Sollzeit, Ist-Zeit, Zuschläge, Freizeitausgleich und Endsaldo zusammensetzen. Korrekturen sollten nicht nur mündlich besprochen, sondern nachvollziehbar dokumentiert werden. Das gilt besonders dann, wenn Zeitguthaben automatisch nach bestimmten betrieblichen Regeln abgebaut oder in den Folgemonat übertragen werden.

Auch bei Ausschlussklauseln ist eine pauschale Bewertung gefährlich. Nicht jede Klausel ist wirksam, und gesetzlich zwingende Ansprüche können besonderen Schutz genießen. Wer Differenzen entdeckt, sollte deshalb nicht allein auf die allgemeine gesetzliche Verjährung vertrauen, sondern die für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertrags- und Tarifregeln zeitnah prüfen.

Die sicherste Kontrolle funktioniert in einer festen Reihenfolge: zuerst die vertragliche Sollzeit bestimmen, dann die tatsächlich erfasste Arbeitszeit prüfen, Pausen und Ausgleichszeiten abgleichen und anschließend klären, welche zusätzlichen Stunden vergütet oder gutgeschrieben werden müssen. Erst danach werden Zuschläge und Fristen geprüft. So lässt sich vermeiden, dass ein Fehler in der Zeiterfassung durch die gesamte spätere Abrechnung weitergetragen wird.

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FAQ

Müssen Überstunden in Deutschland immer bezahlt werden?

Nein. Ob Überstunden bezahlt, durch Freizeit ausgeglichen oder durch das Gehalt abgegolten werden, hängt von den geltenden Vertrags-, Tarif- und Betriebsregeln sowie den Umständen des Einzelfalls ab.

Gibt es für jede Überstunde automatisch einen Zuschlag?

Nein. Einen allgemeinen gesetzlichen Zuschlag für jede Überstunde gibt es nicht. Zuschläge können sich aber aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben.

Wie lange darf man an einem Arbeitstag arbeiten?

Grundsätzlich sind nach dem Arbeitszeitgesetz acht Stunden werktäglich vorgesehen. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Zeitraums erfolgt.

Reicht die Zeiterfassung als Beweis für bezahlte Überstunden?

Nicht automatisch. Für die Vergütung ist regelmäßig zusätzlich relevant, ob der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder ob sie für die geschuldete Arbeit notwendig waren.

Darf bei Teilzeit der gleiche Zuschlagsgrenzwert wie bei Vollzeit gelten?

Eine einheitliche Vollzeit-Schwelle kann Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligen, wenn kein sachlicher Grund besteht. Die konkrete tarifliche oder betriebliche Regelung muss deshalb geprüft werden.

Was sollte man bei einer falschen Überstundenabrechnung zuerst prüfen?

Zuerst sollten Sollzeit, erfasste Ist-Zeit, Pausen, Zeitkonto und die einschlägigen Vertrags- oder Tarifregeln miteinander verglichen werden. Danach lassen sich Vergütung, Zuschläge und mögliche Fristen beurteilen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Arbeitszeitgesetz und Mindestlohngesetz bei Gesetze im Internet, Bürgerliches Gesetzbuch § 612, Bundesarbeitsgericht – Beschlüsse und Urteile 1 ABR 22/21, 5 AZR 474/21, 5 AZR 51/24, 5 AZR 517/09 und 8 AZR 370/20.